Änderung im Gesundheitswesen ab Januar 2017

Pflegebedürftigkeit

Ab dem 1. Januar spielen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit, psychische Kriterien eine viel stärkere Rolle. Anstelle von drei Pflegestufen gibt es dann fünf Pflegegrade.
Die Pflegestufen richten sich danach, wie lange die Person für bestimmte Tätigkeiten braucht. Die neue Systematik erfasst dagegen, wie selbständig der Antragsteller seinen Alltag bewältigen kann. Dafür werden sechs Lebensbereiche abgeklopft, etwa Mobilität, kommunikative Fähigkeiten oder die Möglichkeit zur Selbstversorgung. Diese werden dann unterschiedlich gewichtet bei der Einteilung in die Pflegegrade berücksichtigt.

 

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